FAQStand
Seit dem 19.06.2026 muss dein Shop Verbrauchern ermöglichen, einen Vertrag online über eine Schaltfläche zu widerrufen. Grundlage ist laut dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) die EU-Richtlinie 2023/2673, in Deutschland steht die Regel in § 356a BGB: Die Funktion hat zwei Stufen und muss während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar erreichbar sein.
So funktioniert die Funktion
- Erste Stufe: eine Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend. Der Kunde gibt Name, Angaben zum Vertrag (etwa die Bestellnummer) und seinen Kontaktweg an.
- Zweite Stufe: eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Erst damit ist der Widerruf erklärt (EVZ).
- Eingangsbestätigung: Du bestätigst den Eingang unverzüglich (§ 356a BGB), laut e-recht24 per E-Mail mit Zeitstempel.
Wer ihn braucht
- Jeder Shop, der online mit Verbrauchern Verträge schließt, für die ein Widerrufsrecht besteht. Eine Ausnahme für Kleinunternehmer gibt es laut IT-Recht Kanzlei nicht.
- Nicht erfasst sind Verträge, die nur per Telefon oder E-Mail zustande kommen (EVZ). Laut e-recht24 brauchst du ihn auch nicht bei reinem B2B-Verkauf und bei Waren ohne Widerrufsrecht.
Platzierung
Laut § 356a BGB muss die Funktion während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Laut IT-Recht Kanzlei genügt es nicht, sie nur im Kundenbereich nach dem Login anzubieten, und sie darf nicht in einer Linkliste versteckt sein; auch ein hervorgehobener Link ist danach zulässig. e-recht24 empfiehlt einen gut sichtbaren, farblich hervorgehobenen Platz im Footer und rät davon ab, die Funktion nur im Login-Bereich anzubieten.
Umsetzung im Shop
In Shopware setzt du die Funktion über eine Erweiterung aus dem Shopware Store oder eine eigene Anpassung um. Prüf vor der Wahl, ob sie beide Stufen, die Eingangsbestätigung und die Sichtbarkeit während der ganzen Frist abdeckt. Passe danach deine Widerrufsbelehrung an, siehe Checkliste Rechtstexte. Wie Frist und Erstattung laufen, steht unter Widerrufsrecht. Bei Fragen zur Umsetzung in deinem Shopware-Shop schreib uns.
Was du jetzt tust
- Prüfen, ob dein Shop die Funktion hat und ob sie auf jeder Seite erreichbar ist.
- Widerrufsbelehrung mit deinem Anwalt oder Rechtstexte-Dienst aktualisieren.
- Einen Testwiderruf durchspielen, bis die Eingangsbestätigung im Postfach liegt.
Dieser Eintrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt keinen Anwalt. Gesetze und Fristen ändern sich, der Stand steht oben beim Datum. Für deine eigenen Rechtstexte nutze einen Anwalt oder einen Rechtstexte-Dienst.
Quellen und Stand
- EVZ: Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026, abgerufen am 30. September 2026
- § 356a BGB, Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 30. September 2026
- IT-Recht Kanzlei: Widerrufsbutton, FAQ und Leitfaden für den Onlinehandel, abgerufen am 30. September 2026
- e-recht24: Widerrufsbutton, abgerufen am 30. September 2026