FAQStand
Für SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung nein, für Kartenzahlungen von Verbrauchern ebenfalls nein, soweit die EU-Verordnung 2015/751 greift. § 270a BGB erklärt eine Vereinbarung über ein solches Entgelt für unwirksam.
Was steht im Gesetz?
§ 270a BGB lautet in Satz 1: „Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.“
Satz 2 schränkt das für Karten ein: „Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Schuldner ist hier dein Kunde, der den Kaufpreis schuldet. Einen Aufschlag für die Zahlung per Lastschrift darfst du also nicht verlangen. Welche Kartenzahlungen unter Satz 2 fallen, klärst du im Zweifel mit einem Anwalt.
Und bei PayPal?
PayPal steht nicht im Wortlaut von § 270a BGB. Ob ein Aufschlag für PayPal zulässig ist, ist eine Rechtsfrage, die dieser Eintrag nicht beantwortet. Bevor du einen PayPal-Aufschlag einführst, lass ihn von einem Anwalt oder deinem Rechtstexte-Dienst prüfen.
Was kann ich stattdessen tun?
- Gebühren in die Preise einrechnen. Was PayPal oder eine Kartenzahlung pro Bestellung kostet, rechnet dieser Eintrag vor.
- Mindestbestellwert festlegen, wenn der feste Anteil der Gebühr kleine Bestellungen unrentabel macht.
- Günstige Zahlarten anbieten, etwa Vorkasse oder Lastschrift, siehe Welche Zahlungsarten brauche ich?.
Quellen und Stand
- § 270a BGB: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel, abgerufen am 30. September 2026
- § 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, abgerufen am 30. September 2026